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Thailand Detektiv Agenturen - Berufsordnung Detektive

Berufsordnung für Detektive Die nachfolgenden Standesregeln stellen die Richtlinien für die Ausübung des Detektivberufes dar. Mit dieser Berufsordnung im Sinne von Standesregeln wurden die allgemein gültigen Richtlinien für die Ausübung des Detektivberufes in der Bundesrepublik Deutschland kodifiziert. Dieser Berufsordnung wurden die einschlägigen gesetzlichen Vorschriften in ihrer derzeit gültigen Form, sowie die heute gültigen Regeln der freien Marktwirtschaft, zu Grunde gelegt. Obwohl die Berufsordnung in vorliegender Form primär für die Mitglieder des Bundesverbandes Deutscher Detektive verbindlich ist, wurde sie vorsorglich so angelegt, dass sie als „Berufsordnung für deutsche Detektive“ allgemein Anwendung finden soll. Daher wurde im Rahmen dieser Berufsordnung auch nicht der Name „Bundesverband Deutscher Detektive“, sonder die allgemeine Bestimmung „Berufsverband“ verwendet. Mit dieser Berufsordnung soll die erforderliche Ordnung hergestellt werden, einmal im Innenverhältnis zwischen dem Detektiv und seinen Tätigkeiten, zum andern im Außenverhältnis zwischen Detektiv und Auftraggeber bzw. Öffentlichkeit. In Ergänzung der Aufnahmebedingungen seitens des Berufsverbandes, verpflichtet diese Berufsordnung den Detektiv zu korrekter, zuverlässiger und umfassender Auftragserledigung mit dem Ziel, dem Auftraggeber ein Optimum an Dienstleistungen zu gewährleisten. Aus diesen Gründen erscheint es angezeigt, die Mitglieder der Berufsverbände auf die ständige Beachtung und Einhaltung der Berufsordnung ausdrücklich zu verpflichten und diese Verpflichtung als Voraussetzung für die Mitgliedschaft in den jeweiligen Satzungen zu verankern. P r ä a m b e l Der deutsche Berufsdetektiv - im Sinne des Gesetzes ein Gewerbetreibender - genießt in seiner Berufsausübung keine gesetzlichen Vorrechte oder Sonderrechte. Er übt keine amtlichen oder behördlichen Funktionen aus. Seine beruflichen Rechte und Pflichten ergeben sich aus den für die Allgemeinheit geltenden Gesetzen und Vorschriften, sowie der hierzu entwickelten Rechtssprechung. Dennoch nimmt er auf Grund seiner beruflichen Aufgaben und Tätigkeiten eine mit hoher Verantwortung verbundene Vertrauens- und Sonderstellung im Rechts- und Wirtschaftsleben ein. Alle rechtlichen Arbeitsgrundlagen des Detektivs haben privaten Charakter. Diese private Rechtsstellung befreit vom Strafverfolgungszwang, wie er den Strafverfolgungsbehörden auferlegt ist. In seiner Berufsausübung dient der Detektiv in der Wahrung der berechtigten Interessen seiner Auftraggeber der Wahrheitsfindung und damit dem Recht. Die Stellung des Detektivs und seine Berufsausübung werden in Ergänzung der einschlägigen gesetzlichen Vorschriften und Verordnungen durch nachstehende Berufs- und Standesordnung geregelt. Diese Richtlinien geben die zur Zeit geltende Standesauffassung wieder. Sie können jedoch nicht erschöpfend sein. Der Detektiv wird durch diese Richtlinien nicht von der Pflicht entbunden, sein Handeln in eigener Verantwortung zu bestimmen. Er hat in standesrechtlichen Fragen sein Verhalten nach dem Geist der in den Richtlinien erkennbaren Standesauffassung einzurichten. Er hat jeden Anschein eines Handelns gegen die Berufsordnung zu vermeiden. Diese Berufsordnung gilt auch für Angestellte und freie Mitarbeiter im Detektivberuf. Die Vorstände der Berufsverbände, die sich zu dieser Berufsordnung bekennen, haben ihre Mitglieder auf die Einhaltung dieser Berufsordnung zu verpflichten und den Mitgliedern in standesrechtlichen Fragen Auskunft zu erteilen. A ALLGEMEINE BERUFSPFLICHTEN § 1 Der Detektiv hat seinen Beruf gewissenhaft mit berufsüblicher - und der Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmanns auszuüben. § 2 Der Detektiv hat die ihm anvertraute Wahrnehmung berechtigter Interessen seiner Auftraggeber nach bester Sachkunde, mit Entschiedenheit und höchster Objektivität und unter Ausschöpfung aller zur Verfügung stehenden zulässigen Mittel und Möglichkeiten zu verfolgen. Der Detektiv muß bei seinem Tun und Lassen stets die Interessenlage des Auftraggebers beachten und alles vermeiden, was die Rechtsposition des Auftraggebers gefährden könnte. § 3 Der Detektiv hat durch sorgfältiges und laufendes Studium der einschlägigen gesetzlichen Vorschriften, der Rechtsprechung und der berufsbezogenen Fachliteratur sich über seine Rechte und Pflichten bei der Berufsausübung, sowie neue Erkenntnisse, Methoden, wissenschaftliche und technische Hilfsmittel für die Berufsausübung zu unterrichten. Der Detektiv, der dies versäumt, nimmt eine Gefährdung der Interessen seiner Auftraggeber in Kauf und verletzt somit seine Berufspflichten. Bei Verstößen gegen Berufspflichten schützt Unkenntnis nicht. § 4 Der Detektiv Ist Vertrauensträger. Er ist in Auftragssachen zu absoluter Verschwiegenheit verpflichtet, soweit Vorschriften des herrschenden Strafrechtes dem nicht entgegenstehen. Das gleiche gilt im Verhältnis zu vertraulichen Informationsquellen, Gewährsleuten und Auskunftspersonen. Soweit Informationsquellen gegenüber vertrauliche Behandlung oder Geheimhaltung zugesichert wurde, ist dies strikt einzuhalten. Daher sind solche Zusicherungen zu unterlassen, wenn ihre Einhaltung nicht gewährleistet erscheint. In Prozeßsachen oder Auftragssachen, bei denen spätere prozessuale Weiterung zu erwarten steht, darf nur solchen lnformationsquellen und Auskunftspersonen Vertraulichkeit zugesichert werden, auf die als Zeuge oder Beweismittel verzichtet werden kann, ohne die Interessen des Auftraggebers zu gefährden. Die Verschwiegenheitspflicht bleibt auch über die Auftragserledigung hinaus bestehen und gilt auch gegenüber Angehörigen und Verwandten des Detektivs. Der Detektiv Ist verpflichtet, sorgfältig abzuwägen, ob und in welchem Umfang die mit der Bearbeitung befaßten Mitarbeiter unterrichtet werden dürfen. § 5 In der Berufsausübung und in seinem Auftreten hat er den Anschein amtlicher oder behördlicher Funktion im wohlverstandenen eigenen Interesse zu vermeiden. § 6 Bei Befragung von Zeugen ist auch der Anschein einer unzulässigen Beeinflussung des Zeugen zu vermeiden. § 7 Jede schriftstellerische und rednerische Tätigkeit des Detektiven muß sachlich und würdig sein, unter besonderer Beachtung der Belange des gesamten Berufsstandes. Das gleiche gilt für das Auftreten gegenüber den Medien. § 8 Bei Mitwirkung an Veröffentlichungen (mit Ausnahme reiner Fachliteratur) über berufliche Tätigkeit sind strengste Maßstäbe der Diskretionspflicht anzuwenden, wobei sich aus Gründen der Kollegialität und im wohlverstandenen Interesse des Berufsstandes die Diskretionspflicht auch auf berufseigentümliche Arbeitsweisen, Methoden und Hilfsmittel erstreckt. § 9 Der Detektiv hat innerhalb und außerhalb des Berufs durch vorbildliche Auftreten unter gleichzeitiger Beachtung seiner äußeren Erscheinung sich stets des Vertrauens und der Achtung würdig zu erweisen, die sein Beruf erfordert. § 10 Eine Weisung des Auftraggebers kann einen Verstoß gegen die Berufsordnung nicht rechtfertigen. B DAS VERHALTEN GEGENÜBER KOLLEGEN UND BERUFSVERBAND § 11 Die Standespflicht der Kollegialität verbietet dem Detektiv, das Ansehen des Berufsstandes durch sein Verhalten und/oder mangelhafte Auftragserledigung zu gefährden. Bei einem Widerstreit zwischen kollegialer Rücksichtnahme und den Interessen des Auftraggebers gebührt den Interessen des Letzteren der Vorrang. Unsachliche Angriffe gegen Kollegen sind ein Verstoß gegen die Berufsordnung. § 12 Die Standespflicht der Kollegialität gebietet Kollegenaufträge termingerecht und mit gleicher Sorgfalt wie in eigenen Auftragssachen unter gleichzeitiger Gewährung der Im Kollegenverkehr üblichen Kostenteilung zu bearbeiten. Auch im Kollegialverkehr ist erforderlichenfalls bei Auftragserteilung ein angemessener Kostenvorschuß zu leisten. Kostenrechnungen im Kollegialverkehr sind grundsätzlich bei Auftragserledigung fällig. Abweichende Vereinbarungen sind zulässig. MASSNAHMEN GEGEN KOLLEGEN § 13 Jeder Detektiv hat darauf zu achten, dass auch andere Kollegen die Berufsordnung einhalten. Glaubt ein Detektiv, dass ein Kollege standeswidrig handelt, so soll er ihn auf den Verstoß gegen die Berufsordnung hinweisen. § 14 Bleibt der kollegiale Hinweis ohne unmittelbaren Erfolg, ist eine schriftliche Beschwerde mit dem Ersuchen um Abhilfe oder Disziplinarmaßnahmen an den Vorstand des Berufsverbandes zulässig. § 15 Die zuständigen Organe des Berufsverbandes sind zu unverzüglicher Prüfung des Sachverhalts und der erforderlichen Abhilfe verpflichtet. § 16 Bevor ein Detektiv in eigener Sache gegen einen Kollegen Strafanzeige erstattet oder Privatklage erhebt, ist er im Interesse des Verbandsfriedens gehalten, den Vorstand des Berufsverbandes um Schlichtung zu ersuchen. Dieser entscheidet im Einzelfall, on ein Schlichtungsverfahren eingeleitet wird. Aussichtslose Fälle können abgewiesen werden. Das gleiche gilt für Zivilklagen unter Kollegen. STRElTlGKElTEN UNTER KOLLEGEN § 17 Bei sonstigen Streitigkeiten unter Kollegen sind die Beteiligten zum Versuch einer gütlichen Einigung verpflichtet und können erforderlichenfalls dabei Kollegen ihres Vertrauens hinzuziehen. Bleibt der Versuch einer gütlichen Einigung erfolglos, so haben die Beteiligten den Vorstand ihres Berufsverbandes um Vermittlung zu ersuchen. BESCHWERDEVERFAHREN § 18 In Aufsichts- und Beschwerdesachen sind die auf diese Berufsordnung verpflichteten Detektive angewiesen, dem Vorstand des Berufsverbandes oder einem beauftragten Mitglied des Vorstandes fristgemäß Auskunft zu geben und auf Verlangen schriftliche Unterlagen vorzulegen. § 19 Bei einer Beschwerde eines Kollegen oder Auftraggebers über Verhalten, Arbeitsausführung oder Preisgestaltung eines Detektivs, sollte dieser von seiner Schweigepflicht entbunden werden, um ihm die Möglichkeit zu geben, bei einer Anhörung durch den Vorstand des Berufsverbandes sein Verhalten zu begründen. § 20 Alle prüfenden Personen sind zur strikten Geheimhaltung der im Verlauf der Prüfung bekannt gewordenen Tatsachen verpflichtet, die unter das 6 Verschwiegenheitsgebot des beteiligten Detektivs zu seinem jeweiligen Auftraggeber fallen oder in Betriebsgeheimnis darstellen. § 21 Werden im Kollegialverkehr Mängel in der Auftragserledigung festgestellt, die unzureichende Sachkunde, Verletzung der Berufsordnung oder Fahrlässigkeit in der Ausführung des erteilten Auftrages erkennen lassen, so ist im Interesse des gesamten Berufsstandes der Vorstand des Berufsverbandes schriftlich mit dem Auftrag um Abhilfe zu unterrichten. § 22 Mängel in der Auftragserledigung im Kollegialverkehr, Verstöße gegen die Berufsordnung, unkollegiales Verhalten, Handlungen, die Ruf und Ansehen des Berufsstandes gefährden, sowie Streitigkeiten, die nicht im Sinne des § 17 der Berufsordnung zu schlichten waren, berechtigen zur Beschwerde und zum Antrag zu Disziplinarmaßnahmen. § 23 Kollegialbeschwerden sind schriftlich und rechtsverbindlich unterzeichnet in dreifacher Ausfertigung an den Vorstand des Berufsverbandes zu richten. Die zuständigen Organe des Vorstandes sind in allen Beschwerdefällen (Kollegialbeschwerden und Beschwerden Dritter) verpflichtet, dem Kollegen, gegen den sich die Beschwerde richtet, den Inhalt der Beschwerde bekannt zugeben und ihn unter angemessener Fristsetzung zur Stellungnahme aufzufordern und den Tatbestand sachlich und unparteiisch zu prüfen. § 24 Werden begründete sachliche und persönliche Mängel festgestellt, so haben die zuständigen Organe des Vorstandes pflichtgemäß zu prüfen, ob Personen, Berufserfahrung und Betriebsführung des Kollegen, gegen den sich die Beschwerde richtet, die Gewähr für umgehende Abstellung festgestellter Mängel bieten. Ergibt die Prüfung schwerwiegende, insbesondere grob fahrlässige, bedingt vorsätzliche oder vorsätzliche Verletzungen der beruflichen Sorgfaltspflicht und/oder Vertragstreue oder andere, das Ansehen des Berufsstandes schädigende Handlungen oder Unterlassungen, so ist im Interesse der Sauberhaltung des Berufsstandes das Ausschlußverfahren aus dem Berufsverband zulässig. C VERHALTEN GEGENÜBER BEHÖRDEN UND GERICHTEN § 25 Bei seinem persönlichen und schriftlichen Verkehr mit Behörden und Gerichten in Auftragssachen und eigenen Angelegenheiten muß sich der Detektiv stets bewußt 7 sein, dass er mit seinem Auftreten nicht nur sich selbst, sondern seinen Berufsstand repräsentiert. Das gleiche gilt in verstärktem Maße für das Auftreten des Detektivs als Zeuge vor Gericht. Er muß sich dabei stets bewußt sein, dass an Wahrheitsgehalt, Genauigkeit und Vollständigkeit seiner Bekundungen Gerichte und Öffentlichkeit höhere Anforderungen stellen, als an die Bekundungen anderer Zeugen. § 26 Bei Auskunftsersuchen an Gerichte, Behörden, Beamte und ihnen gleichzustellenden Personen, Rechtsanwälte und Ärzte, sind die jeweiligen, zu Amts- oder Berufsverschwiegenheit verpflichtenden Vorschriften und Standesregeln zu beachten. § 27 Mit Ausnahme der strafbaren Nichtanzeige drohender Verbrechen gem. § 138 StGB besteht für den Detektiv keine Verpflichtung, Delikte im Sinne des StGB oder anderer Gesetze den Strafverfolgungsbehörden (Polizei, Staatsanwaltschaft) anzuzeigen, soweit nicht damit der Tatbestand einer Beistandsleistung zu Vergehen oder Verbrechen (§ 257 StGB) erfüllt ist. Im Verkehr mit Organen der Strafverfolgungsbehörden ist den zwingenden Vorschriften des § 163 StPO (Legalitätsprinzip) Rechnung zu tragen. Daher ist bei Mitteilungen an die Strafverfolgungsbehörden stets zu prüfen ob die zwangsläufigen Folgen einer solchen Mitteilung (Auslösung amtlicher Aufklärungs- und Verfolgungstätigkeit) im wohlverstandenen Interesse des Auftraggebers liegen. Wo dieses nicht der Fall ist, sind alle Mitteilungen zu unterlassen, die den jeweiligen Beamten in innere Konfliktsituationen bringen könnten. § 28 Bei unbegründet erscheinenden behördlichen Beanstandungen der Berufsausübung, sowie bei wesentlichen Meinungsverschiedenheiten zwischen Behörden und Detektiv zu Berufsfragen soll der Detektiv seine Rechte mit Bestimmtheit, jedoch in sachlicher und einwandfreier Form, vertreten. Erforderlichenfalls ist der Berufsverband zwecks Klärung und Vermittlung einzuschalten. D DAS VERHÄLTNIS ZUM AUFTRAGGEBER § 29 Geschäftsbedingungen und Auftragsvereinbarungen, die gegen die Grundsätze von Treu und Glauben oder die guten Sitten verstoßen, sind standeswidrig. Zweckmäßig erscheint die Verwendung der vom Berufsverband autorisierten Geschäftsbedingungen. In Zweifelsfragen erteilt der Vorstand des Berufsverbandes Auskunft. § 30 Der Detektiv übt eine „entgeltliche Geschäftsbesorgung" aus, und zwar als Inhalt eines Dienstvertrages. Für Auftrag und Auftragsausführung gelten die §§ 611 ff. BGB (Dienstvertrag) und die §§ 663 ff. BGB (Auftrag). Bei Auskünften (Spezialauskünften) kann ein Werkvertrag i. S. des § 631 BGB vorliegen. § 31 Die Vollmacht des Detektivs für sein Tätigwerden wird allein vom berechtigten Interesse des Auftraggebers bestimmt. Die Vollmacht kann nie über den Rahmen der Wahrnehmung der berechtigten Interessen des jeweiligen Auftraggebers hinausgehen. § 32 Das berechtigte Interesse des Auftraggebers ist mit größtmöglicher Sorgfalt zu prüfen. § 33 Die Bearbeitung von Aufträgen, die bei Anwendung geschäftsüblicher Sorgfalt die Gefahr einer Rechts- und/oder verfassungswidrigen Verwendung der Berichterstattung erkennen lassen, ist unzulässig und grob standeswidrig. Der Detektiv soll sich gegen Mißbrauch seiner Tätigkeiten, Mitteilungen und Berichte, durch entsprechende Vereinbarungen bei Auftragserteilung sichern. § 34 Aufträge sind unter Hinweis auf die Geschäftsbedingungen in der Regel zu bestätigen. Ausnahmen sind zulässig. § 35 Wird ein Auftrag nicht angenommen, ist der Detektiv verpflichtet, dies unverzüglich dem Auftraggeber anzuzeigen. § 36 Wenn ein Detektiv erkennt, dass die sachkundige Ausführung eines Auftrages mangels auftragserforderlicher Spezialkenntnisse, Fachkunde, personeller oder technischer Hilfsmittel in Frage steht, ist er gehalten, geeignete Fachkollegen (auf Kollegialbasis) heranzuziehen oder aber den Auftrag abzulehnen. Ein Detektiv, der anders handelt, nimmt zumindest grob fahrlässig, wenn nicht vorsätzlich, eine Gefährdung der Interessen des Auftraggebers in Kauf. Solches Verhalten ist standeswidrig. § 37 Getroffene Vereinbarungen sind pünktlich einzuhalten. Vereinbarte Termine, insbesondere in Prozeß-Sachen, sind einzuhalten. § 38 Schweigepflicht: Siehe dazu § 4 und § 26. § 39 Das Verhältnis zwischen Detektiv und Auftraggeber ist ein Treueverhältnis. Deshalb ist die Annahme oder Beibehaltung eines Auftrages in allen Fällen ausgeschlossen, in denen dieses Treueverhältnis nicht bestehen kann. § 40 Der Detektiv darf nicht tätig werden, wenn er für eine andere Partei in derselben Sache im entgegengesetzten Interesse tätig war oder ist. Der Detektiv hat auch den Anschein einer lnteressenkollision zu vermeiden. E BERICHTERSTATTUNG § 41 Der Detektiv ist seinem Auftraggeber gegenüber zu unbedingter Wahrheit verpflichtet. Dem Schutzinteresse vertraulicher lnformationsquellen ist jedoch Rechnung zu tragen (siehe § 4/II, III). § 42 Jeder Bericht ist vom Inhalt her mit größter Sachlichkeit und Objektivität abzufassen, so dass er jederzeit richterlicher Prüfung standhält und die enthaltenen Tatsachenfeststellungen im Prozeßfall beeidet werden können. Grundsätzlich ist schriftlich zu berichten. Ausnahmen sind zulässig. Die Berichterstattung soll klar, übersichtlich, stilistisch einwandfrei und fehlerfrei erfolgen. Ermittlungsberichte und Auskünfte sollen so klar und unmißverständlich formuliert werden, dass auch Personen ohne besondere Sachkunde sich ein Urteil bilden können. Schlußfolgerungen und Vermutungen müssen von Tatsachenfeststellungen deutlich erkennbar unterschieden werden. § 43 Bei Beobachtungen und Überwachungen sind grundsätzlich genaue Zeitberichte zu fertigen, die Aufschluß über den gesamten Verlauf der Tätigkeit geben. Ortsbezeichnungen, Namen und Anschriften sind vollständig und genau anzuführen. Lichtbilder oder andere Beweismittel sind erforderlichenfalls beizufügen. F PREISGESTALTUNG UND RECHNUNGSLEGUNG § 44 Grundsätzlich unterliegt die Preisgestaltung zwischen Detektiv und Auftraggeber der freien Vereinbarung. § 45 Bei Auftragsannahme sind klare und unmißverständliche schriftliche Kostenvereinbarungen zu treffen. Der Detektiv ist berechtigt, Auftragsannahme und -ausführung von der Entrichtung eines angemessenen Kostenvorschusses abhängig zu machen. § 46 Geschäftsüblich ist die Vergütung gemäß Zeitaufwand unter Hinzurechnung der belegten sachdienlichen Aufwendungen und Spesen oder aber die Vereinbarung eines Pauschalhonorars. Obwohl der Detektiv keine Garantie für den Erfolg seiner Tätigkeit geben kann, ist die Vereinbarung eines Erfolgshonorars zulässig. § 47 Kostenvereinbarungen unter Ausbeutung der Notlage, des Leichtsinns oder der Unerfahrenheit des Auftraggebers sind standeswidrig. Ebenso standeswidrig handelt der Detektiv, der sich oder Dritten für eine Leistung Vermögensvorteile versprechen oder gewähren läßt, welche den Wert der Leistung dergestalt übersteigen, dass den Umständen nach die Vermögensvorteile in auffälligem Mißverhältnis zu der Leistung stehen. § 48 Die Preisgestaltung und Honorarvereinbarung hat der Dienstleistung entsprechend „angemessen" zu sein. Als Richtschnur dienen die von der Rechtsprechung bei Kostenerstattungsverfahren entwickelten Grundsätze und die dabei als ,,angemessen" erkannten Beträge. § 49 Bei Preisgestaltung und Rechnungslegung ist klar abzugrenzen zwischenHonorar,sachdienlichem Aufwand,sacherforderlichen Spesen (Verpflegung, Übernachtung) und Reise.Zum sachdienlichen Aufwand gehören der Einsatz von Fahrzeugen und technischen Hilfsmitteln, sowie sacherforderliche Barauslagen und Aufwendungen im Sinne von Vertrauensspesen. § 50 Für den Einsatz von Fahrzeugen sind für Fahrtstrecken Kilometersätze zu vereinbaren. Bei stehendem Einsatz von Fahrzeugen ist eine nach Zeit zu bemessende Pauschale für den Fahrzeugeinsatz zulässig, sofern der Fahrzeugeinsatz nicht schon beim Stundensatz des Sachbearbeiters Berücksichtigung fand. Weitergehende Fahrzeugkosten zu berechnen ist unzulässig. § 51 Die Kostenberechnung für Einsatz technischer Hilfsmittel (z. B. Fotogerät, Tonbandgerät, Funk usw.) unterliegt freier Vereinbarung. G DIE PRAXIS § 52 Werbung: Der Detektiv darf sich aller marktüblichen Werbemedia bedienen, jedoch sind hinsichtlich seriöser und sachlicher Ausgestaltung sowie unbedingter Wahrheitstreue vom Inhalt her strenge Maßstäbe anzulegen. Jeder Anschein unlauterer Werbung ist zu unterlassen. Dieses Gebot erstreckt sich auch auf die Verwendung unangemessener, irreführender und/oder unseriöser Firmenbezeichnungen. Das Gleiche gilt für die Ausgestaltung von Briefbogen, Geschäftskarten und Stempeln sowie Telegramm und Fernschreiberadressen. § 53 Für Werbezwecke und im Geschäftsverkehr ist der Hinweis auf Ämter in Berufsverbänden grundsätzlich unzulässig. § 54 Zulässig und erwünscht ist der Hinweis auf die Zugehörigkeit zu solchen Berufsverbänden, auch ausländischen, die den landesüblichen gesetzlichen Bestimmungen entsprechen (Eintragung in das Vereinsregister o.ä.). § 55 Grundsätzlich untersagt sind Führung und Verwendung unzulässiger und imaginärer Titel (insbesondere in- und ausländische Dienstgrade aus militärischen und polizeilichem Bereich) sowie die Bezeichnung „Diplom-Detektiv" und ähnlicher. H VERHÄLTNIS ZU PERSONAL UND MITARBEITERN § 56 Der Detektiv muß sich in seinem Verhältnis zum Personal und zu seinen Mitarbeitern völlige persönliche und wirtschaftliche Freiheit und Unabhängigkeit erhalten. § 57 Der Detektiv ist bei Auswahl, Anleitung und Aufsicht über Personal und Mitarbeiter zu größter Sorgfalt und Gewissenhaftigkeit verpflichtet. § 58 Mitarbeiter und Personal sind schriftlich zur Beachtung der gesetzlichen Vorschriften und der Regeln der Berufsordnung zu verpflichten. Der Detektiv ist gehalten, die dienstlichen Verrichtungen seiner Mitarbeiter mit der Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmanns zu überwachen. § 59 Haftung: Im Verhältnis zu Personal und Mitarbeitern sind insbesondere die Vorschriften der §§ 278 und 831 BGB zu beachten. § 60 Der Detektiv muß seinem Personal und seinen Mitarbeitern jederzeit ein gutes Vorbild und ein gerechter, wohlwollender Vorgesetzter sein. Dies beinhaltet verantwortungsbewußte Sorgfalt und Umsicht in der dienstlichen Anleitung sowie der fachlichen Fortbildung der Mitarbeiter. § 61 Der Detektiv ist verpflichtet, mit Sorgfalt allen seinen Verpflichtungen nachzukommen, die der sozialen Sicherheit der Mitarbeiter dienen. Hierunter fallen die Maßnahmen, die zum Schutz von Leben und Gesundheit erforderlich sind. Die gesetzlichen Unfallverhütungsvorschriften sind zu beachten und einzuhalten. § 62 An das Treueverhältnis der angestellten und freien Mitarbeiter gegenüber dem Detektiv sind strenge Anforderungen zu stellen. Dieses Treueverhältnis, das auch bei gelegentlicher Mitarbeit besteht, verpflichtet den Mitarbeiter zu einem ehrenhaften Gesamtverhalten und sorgfältiger Arbeitsleistung. Er hat die Pflicht, schädigende Handlungen zu unterlassen, Verschwiegenheit zu wahren, vor Schädigungen zu warnen, Meldungen zu erstatten und Wettbewerb zu unterlassen. Die Verpflichtung zur Verschwiegenheit und Wahrung von Betriebsgeheimnissen besteht auch über die Beendigung der Tätigkeit hinaus. 

Berufsordnung für Detektive - Detektei Thailand

 

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